Das Angebot:

Die Bestandteile eines Angebots

Ein Angebot ist eine Willenserklärung. Der Kunde oder der Einzelhändler bieten an, einen Kaufvertrag abzuschließen. Das Angebot beinhaltet die wesentlichen Merkmale eines Kaufvertrags:

  • Vertragsparteien: zwischen welchen Personen wird der Vertrag geschlossen?
  • Kaufsache: welche Ware wird gekauft?
  • Kaufpreis: zu welchem Preis wird gekauft?

Um den Abschluss eines späteren Kaufvertrags zu vereinfachen, können noch mehr Informationen in ein Angebot aufgenommen werden, Vorschriften existieren jedoch nicht.

Verbindlichkeit des Angebots

Das Angebot ist verbindlich (§ 145 BGB). Das heißt, es ist bindend.

Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das Angebot ausdrücklich als freibleibend oder als unverbindlich bezeichnet wird ("Freizeichnungsklausel"). Dies ist der Fall bei der Klausel "nur solange der Vorrat reicht". Dabei wird die Verfügbarkeit der angebotenen Ware auf den vorhandenen Vorrat beschränkt. Mit der Klausel "Preise freibleibend" soll eine Freiheit bei der Preisgestaltung gewahrt werden.

Auch eine Anpreisung ist kein verbindliches Angebot. Prospekte, Schaufenster, etc. gelten als Anpreisung. 

Bindungsdauer des Angebots

Ein Angebot kann befristet oder unbefristet sein. Allerdings ist auch ein unbefristetes Angebot nicht unbegrenzt gültig, hierbei gibt es einige Unterschiede:

Wenn ein Angebot keine Befristung enthält erlischt das Angebot, wenn es 

  • abgelehnt oder 
  • nicht rechtzeitig angenommen wird (§ 146 BGB).
  • Ein schriftliches Angebot (=unter Abwesenden) kann gemäß nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbieter den Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Beispielsweise E-Mail 2-3 Tage

  • Die Gültigkeit unter Anwesenden ist nochmal anders geregelt: hier kann das Angebot nur sofort angenommen werden.

Lieferbedingungen

Zu den Lieferbedingungen gehört zumeist eine Vereinbarung über die Beförderungskosten. Wenn nichts anderes vereinbart ist, trägt der Käufer die Versandkosten (§ 448 Abs. 1 BGB). In der Praxis werden häufig Lieferbedingungen vereinbart. 

Lieferzeit

Meist wird vertraglich eine Zeit für die Lieferung vereinbart. Wenn das nicht der Fall ist, kann die Lieferung sofort verlangt werden (§ 271 Abs. 1 BGB). Bestehen keine anderen vertraglichen Vereinbarungen, kann der Lieferer dann aber verlangen, dass der Kaufpreis Zug um Zug mit der Lieferung bezahlt wird.


Zahlungsbedingungen

Nach dem Gesetz müssen Zahlung und Lieferung der Ware Zug um Zug erfolgen (§§ 320, 322 BGB). Der Käufer muss die Ware bei Lieferung bezahlen.

Käufer und Verkäufer können abweichend vom Gesetz vereinbaren:

  • Zahlung vor Lieferung: Der Kaufpreis oder ein Teil davon muss bezahlt werden, bevor die Lieferung erfolgt. Oft wird beispielsweise vereinbart, dass ein Kaufpreisteil anzuzahlen oder vorauszuzahlen ist. (Anzahlung bzw. Vorauszahlung)
  • Zahlung bei Lieferung: Dies entspricht dem gesetzlichen Leitbild und kann in der Klausel "sofort netto Kasse" zum Ausdruck kommen. Bei einer Bestellung per Nachnahme muss der Kaufpreis ebenfalls bei Übergabe des Paketes bezahlt werden.
  • Zahlung nach Lieferung: Erst nachdem der Kunde die Ware erhalten hat, muss der Käufer diese bezahlen. Beim Kauf auf Ziel ist der Kaufpreis erst in einem bestimmten Zeitraum nach der Lieferung zu bezahlen. Auch ein Ratenkauf kann vereinbart werden, wobei der Käufer die Ware nach Erhalt in bestimmten Raten abzahlt.


Preisnachlässe

Im Rahmen der Vertragsfreiheit können unterschiedliche Preisabzüge vereinbart oder gewährt werden. Da ein Preisnachlass für den Käufer nur vorteilhaft ist, muss er diesen nicht ausdrücklich annehmen (§ 151 BGB). Es können u. a. folgende Rabatte gewährt werden:

  • Mengenrabatt, wenn große Mengen abgenommen werden
  • Treuerabatt, um Kunden zu binden
  • Gutschrift aufgrund einer Mängelrüge oder Rücksendung
  • Sonderrabatt zu besonderen Anlässen
  • Bonus beim Erreichen eines bestimmten Umsatzwertes über das Geschäftsjahr
  • Skonto bei Bezahlung innerhalb einer bestimmten Frist
  • Saisonrabatt als Preisnachlass zum Ausgleich saisonaler Schwankungen, z.B. Sommerschlussverkauf
  • Personalrabatt für Mitarbeiter
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